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Steuern

Reverse-Charge-Verfahren: Wann die Steuerschuldumkehr gilt und wie du richtig abrechnest

Bei Geschäften mit EU-Unternehmen dreht sich die Umsatzsteuer um. Lerne, wann Reverse Charge gilt, wie die Rechnung aussehen muss und welche Meldepflichten du hast.

Lisa Hoffmann · ·21 Min Lesezeit

Das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) ist für viele Unternehmer zunächst verwirrend - dabei ist das Grundprinzip eigentlich logisch und sinnvoll. Nicht der Leistende, sondern der Empfänger schuldet die Umsatzsteuer. In diesem umfassenden Guide erfährst du alles über das Reverse-Charge-Verfahren: wann es gilt, wie du korrekt abrechnest, welche Meldepflichten du hast und wie du typische Fehler vermeidest.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Grundprinzip der Steuerschuldumkehr

Normalerweise funktioniert die Umsatzsteuer nach einem einfachen Prinzip: Du erbringst eine Leistung, stellst eine Rechnung mit Umsatzsteuer und führst diese ans Finanzamt ab. Der Kunde zahlt dir den Bruttobetrag und zieht die enthaltene Vorsteuer von seiner eigenen Steuerschuld ab.

Beim Reverse-Charge-Verfahren (deutsch: Steuerschuldumkehr) dreht sich dieses Prinzip um:

  • Du stellst eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (nur den Nettobetrag)
  • Der Kunde berechnet die Umsatzsteuer selbst (nach dem Steuersatz seines Landes)
  • Der Kunde führt die Steuer ans Finanzamt ab und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab

Das Ergebnis: Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist das Verfahren ein Nullsummenspiel - sie zahlen und ziehen den gleichen Betrag ab. Die Steuerlast bleibt also bei null.

Warum gibt es das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Verfahren wurde aus mehreren Gründen eingeführt:

1. Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Geschäften: Ohne Reverse Charge müsstest du dich in jedem EU-Land, in das du Dienstleistungen erbringst, steuerlich registrieren und dort Umsatzsteuer abführen. Das wäre für Unternehmen ein enormer Verwaltungsaufwand.

2. Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug: Bei bestimmten betrugsanfälligen Branchen (z.B. Baugewerbe, Metallhandel) verhindert Reverse Charge sogenannte "Karussellgeschäfte", bei denen Vorsteuer erschlichen wird.

3. Vereinfachung der Abrechnung: Du stellst einfach eine Nettorechnung ohne Steuerkomplikationen. Der Kunde kümmert sich um seine Steuerpflichten in seinem Land.

Der rechtliche Rahmen

Das Reverse-Charge-Verfahren basiert auf mehreren Rechtsgrundlagen:

EU-Ebene:

  • Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), insbesondere Art. 194-199a
  • Diese Richtlinie ermöglicht und regelt die Steuerschuldumkehr in der EU

Deutsches Recht:

  • § 13b UStG: Regelt, wann der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird
  • § 14a UStG: Regelt die Rechnungsanforderungen bei Reverse Charge
  • § 18b UStG: Regelt die Meldepflichten (Zusammenfassende Meldung)

Wann gilt Reverse Charge? Die verschiedenen Anwendungsfälle

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt in verschiedenen Situationen. Hier ein vollständiger Überblick:

1. Dienstleistungen an EU-Unternehmen (B2B)

Der häufigste Fall: Du erbringst eine sonstige Leistung (Dienstleistung) für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land.

Beispiele aus der Praxis:

  • Unternehmensberatung für eine österreichische GmbH
  • Webdesign und Programmierung für eine französische SARL
  • IT-Support und Softwarewartung für ein niederländisches Unternehmen
  • Marketing-Dienstleistungen für eine spanische S.L.
  • Übersetzungen für eine italienische S.r.l.
  • Schulungen und Trainings für eine belgische BVBA

Voraussetzungen (alle müssen erfüllt sein):

  1. Dein Kunde ist Unternehmer (B2B-Geschäft)
  2. Dein Kunde sitzt in einem anderen EU-Mitgliedstaat
  3. Es handelt sich um eine sonstige Leistung (Dienstleistung, keine Warenlieferung)
  4. Der Leistungsort liegt im Ausland (nach § 3a Abs. 2 UStG ist das bei B2B am Sitz des Kunden)

Wichtig: Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) gilt Reverse Charge NICHT! Hier musst du prüfen, wo der Leistungsort liegt und ggf. deutsche Umsatzsteuer oder die Steuer des Ziellandes berechnen.

2. Bestimmte Inlandsleistungen (§ 13b Abs. 2 UStG)

Auch bei Geschäften innerhalb Deutschlands gilt Reverse Charge in bestimmten Fällen:

a) Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)

  • Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
  • Gilt nur, wenn der Empfänger selbst Bauleistungen erbringt (also auch Bauunternehmer ist)
  • Der Empfänger muss eine sogenannte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen

Beispiel: Ein Elektrobetrieb beauftragt einen Trockenbauer für Arbeiten auf einer Baustelle. Beide sind Bauunternehmer → Reverse Charge gilt.

b) Gebäudereinigung (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)

  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Gilt nur, wenn der Empfänger selbst Reinigungsleistungen erbringt
  • Betrifft vor allem Subunternehmer-Verhältnisse in der Reinigungsbranche

c) Lieferung von Mobilfunkgeräten und Tablets (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)

  • Bei Lieferungen über 5.000 € netto
  • Gilt nur bei Lieferung an Wiederverkäufer oder gewerbliche Nutzer

d) Lieferung von Edelmetallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)

  • Gold, Silber, Platin in Rohform oder als Halbzeug
  • Gilt unabhängig vom Betrag

e) Lieferung von Strom und Gas (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)

  • Bei Lieferung durch Wiederverkäufer an andere Wiederverkäufer
  • Betrifft den Energiehandel

3. Leistungen aus dem Ausland (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG)

Wenn du als deutsches Unternehmen Leistungen von ausländischen Unternehmen beziehst, bist du als Leistungsempfänger Steuerschuldner:

Beispiele:

  • Du beauftragst einen österreichischen Grafiker
  • Du kaufst Software-Lizenzen von einem irischen Unternehmen
  • Du buchst Werbung bei einem amerikanischen Technologie-Konzern
  • Ein französischer Berater unterstützt dein Projekt

In diesen Fällen musst DU als Empfänger die Umsatzsteuer berechnen und ans deutsche Finanzamt abführen (kannst sie aber gleichzeitig als Vorsteuer abziehen).

Übersichtstabelle: Gilt Reverse Charge?

SituationReverse Charge?Begründung
IT-Beratung für österreichische GmbHJaB2B-Dienstleistung ins EU-Ausland
Webdesign für Privatperson in FrankreichNeinB2C - keine Steuerschuldumkehr
Bauleistung an anderen Bauunternehmer (Inland)Ja§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Warenlieferung ins EU-Ausland an UnternehmerNeinInnergemeinschaftliche Lieferung (steuerfrei, aber andere Regelung)
Dienstleistung an Schweizer UnternehmenNeinSchweiz ist nicht EU - andere Regeln (Drittland)
Softwarelizenz von US-KonzernJaDu bist Steuerschuldner als Empfänger
Reinigung für Reinigungsunternehmen (Inland)Ja§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Die Rechnung beim Reverse-Charge-Verfahren

Eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung ist entscheidend. Fehler können teuer werden und zu Problemen bei Betriebsprüfungen führen.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Zusätzlich zu den üblichen Rechnungspflichtangaben nach § 14 UStG sind erforderlich:

1. Keine Umsatzsteuer ausweisen

  • Der Nettobetrag ist gleichzeitig der Rechnungsbetrag
  • NIEMALS einen Steuersatz oder Steuerbetrag angeben (auch nicht "0%")

2. USt-IdNr. beider Parteien

  • Deine eigene USt-IdNr.
  • Die USt-IdNr. deines Kunden (unbedingt VOR Rechnungsstellung prüfen!)

3. Hinweis auf Steuerschuldumkehr

  • Ein eindeutiger Hinweis ist Pflicht nach § 14a Abs. 5 UStG

Der Reverse-Charge-Hinweis: Formulierungen

Der Hinweis muss klar und eindeutig sein. Hier bewährte Formulierungen:

Deutsch (für § 13b UStG):

"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG"

oder ausführlicher:

"Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b UStG). Nettobetrag ohne Umsatzsteuer."

Englisch (für EU-Kunden):

"Reverse charge - VAT liability rests with the recipient of the services pursuant to Article 196 of Council Directive 2006/112/EC"

oder kürzer:

"Reverse charge - Customer is liable for VAT"

Mehrsprachig (empfohlen):

"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse charge - VAT to be accounted for by the recipient"

Für Bauleistungen:

"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG"

Beispielrechnung Reverse Charge


RECHNUNG Nr. 2025-0123

Von: Max Mustermann Consulting
    Musterstraße 1
    10115 Berlin, Deutschland
    USt-IdNr.: DE123456789

An: Example SARL
    123 Rue de Commerce
    75001 Paris, Frankreich
    USt-IdNr.: FR 12 345678901

Rechnungsdatum: 15.11.2025
Leistungszeitraum: 01.11.2025 - 30.11.2025

Leistungsbeschreibung:
Strategieberatung und Marktanalyse für den deutschen Markt
- Marktrecherche und Wettbewerbsanalyse (40 Stunden)
- Strategieworkshop und Präsentation
- Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen

Nettobetrag / Rechnungsbetrag:          5.000,00 €

-----------------------------------------------------------
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
(Reverse Charge gemäß § 13b UStG / Art. 196 MwStSystRL)
Nettobetrag ohne Umsatzsteuer.
-----------------------------------------------------------

Zahlbar innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto:
IBAN: DE89 3704 0044 0532 0130 00
BIC: COBADEFFXXX

Meldepflichten bei Reverse Charge

Die Zusammenfassende Meldung (ZM)

Bei Reverse-Charge-Leistungen an EU-Unternehmen hast du eine wichtige Meldepflicht: die Zusammenfassende Meldung.

Was wird gemeldet:

  • USt-IdNr. jedes EU-Kunden
  • Summe der Bemessungsgrundlagen (Nettoumsätze) pro Kunde
  • Kennzeichnung als sonstige Leistung (Kennziffer für Dienstleistungen)

Wann muss gemeldet werden:

UmsatzvolumenMeldefrist
Über 50.000 € pro QuartalMonatlich
Bis 50.000 € pro QuartalQuartalsweise

Wo wird gemeldet:

  • Elektronisch über ELSTER (Elektronische Steuererklärung)
  • Alternativ über das BZSt-Online-Portal

Frist:

  • Bis zum 25. des Folgemonats (bei monatlicher Meldung)
  • Bis zum 25. des auf das Quartal folgenden Monats (bei quartalsweiser Meldung)

Wichtig: Versäumte oder fehlerhafte ZM können zu Bußgeldern führen und lösen oft Nachfragen vom Finanzamt aus.

Umsatzsteuervoranmeldung

Reverse-Charge-Umsätze werden in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert ausgewiesen:

Bei ausgehenden Leistungen (du erbringst die Leistung):

  • Kennzahl 21: Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG

Bei eingehenden Leistungen (du empfängst die Leistung):

  • Kennzahl 46/47: Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 UStG)
  • Kennzahl 67: Abziehbare Vorsteuer aus Reverse-Charge-Leistungen

USt-IdNr. prüfen und dokumentieren

Die Prüfung der USt-IdNr. ist keine Option, sondern Pflicht!

Wie prüfst du die USt-IdNr.?

  1. Einfache Prüfung: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter https://evatr.bff-online.de/eVatR/

- Zeigt nur "gültig" oder "ungültig"

  1. Qualifizierte Prüfung (empfohlen): Zusätzlich mit Name und Adresse

- Zeigt, ob die Daten zum Unternehmen passen - Wichtig für den Nachweis bei Betriebsprüfungen

Was du dokumentieren solltest:

  • Datum der Prüfung
  • Geprüfte USt-IdNr.
  • Ergebnis der Prüfung
  • Screenshot oder Prüfbescheinigung

Tipp: Prüfe die USt-IdNr. bei neuen Kunden VOR der ersten Rechnung und danach regelmäßig (mindestens jährlich), da sich der Status ändern kann.

Typische Fehler beim Reverse Charge vermeiden

Fehler 1: Umsatzsteuer trotzdem ausweisen

Das Problem: Wenn du fälschlicherweise Umsatzsteuer ausweist, schuldest du diese dem Finanzamt (§ 14c UStG) - auch wenn Reverse Charge eigentlich gilt. Und das Schlimmste: Dein Kunde kann die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie ja nicht geschuldet ist.

Die Lösung: Stelle bei EU-B2B-Geschäften immer eine Nettorechnung mit dem Reverse-Charge-Hinweis. Im Zweifel: Rechnung korrigieren und Berichtigung ans Finanzamt.

Fehler 2: USt-IdNr. nicht prüfen

Das Problem: Ohne gültige USt-IdNr. des Kunden gilt Reverse Charge nicht. Das bedeutet: Du hättest deutsche Umsatzsteuer berechnen müssen und schuldest diese nachträglich dem Finanzamt - aus deiner eigenen Tasche.

Die Lösung: Prüfe JEDE USt-IdNr. vor der ersten Rechnung und dokumentiere die Prüfung. Bei ungültiger Nummer: Nachfragen und Neuprüfung verlangen.

Fehler 3: Zusammenfassende Meldung vergessen

Das Problem: Die ZM ist Pflicht. Versäumnisse können zu Bußgeldern von bis zu 5.000 € führen. Außerdem werden Länder automatisch benachrichtigt, wenn Umsätze nicht korrespondieren - das löst Prüfungen aus.

Die Lösung: Kalender-Erinnerung für ZM-Fristen einrichten. Oder: Software nutzen, die dich automatisch erinnert.

Fehler 4: Falschen oder fehlenden Hinweis

Das Problem: Der Hinweis auf die Steuerschuldumkehr ist Pflicht. Ohne ihn ist die Rechnung formell fehlerhaft, und es kann zu Problemen bei der Anerkennung des Vorsteuerabzugs beim Kunden kommen.

Die Lösung: Verwende eine Standardformulierung und integriere sie in deine Rechnungsvorlage für EU-Kunden.

Fehler 5: Reverse Charge bei B2C anwenden

Das Problem: Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) gilt Reverse Charge nicht! Hier gelten andere Regeln je nach Leistungsart - oft musst du die Steuer des Ziellandes berechnen.

Die Lösung: Prüfe immer, ob dein Kunde ein Unternehmer ist (hat er eine USt-IdNr.?). Bei Privatpersonen: Leistungsort prüfen und ggf. MOSS/OSS-Verfahren nutzen.

Fehler 6: Drittländer wie EU behandeln

Das Problem: Reverse Charge nach § 13b UStG gilt nur für EU-Länder. Bei Leistungen in Drittländer (Schweiz, UK, USA etc.) gelten andere Regeln.

Die Lösung: Prüfe immer, ob das Zielland EU-Mitglied ist. Bei Drittländern: Steuerberater konsultieren, da die Regeln komplex sind.

Sonderfälle beim Reverse-Charge-Verfahren

Gemischte Leistungen

Was, wenn du sowohl Waren lieferst als auch Dienstleistungen erbringst?

Grundregel: Bei gemischten Leistungen kommt es auf den Schwerpunkt an. Ist die Dienstleistung der Hauptbestandteil, gilt Reverse Charge. Ist es eine Warenlieferung mit Nebenleistung, gelten die Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Beispiel: Du verkaufst Software auf einem USB-Stick. Was überwiegt?

  • Wenn der Wert der Software deutlich höher ist als der Datenträger → Dienstleistung → Reverse Charge
  • Wenn es um den physischen Datenträger geht → Warenlieferung → andere Regeln

Messen und Veranstaltungen

Bei Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen gibt es Besonderheiten:

  • Eintrittskarten für Veranstaltungen: Leistungsort ist dort, wo die Veranstaltung stattfindet
  • Catering bei Veranstaltungen: Leistungsort ist der Veranstaltungsort
  • Beratung zur Veranstaltungsorganisation: B2B-Grundregel gilt → Reverse Charge möglich

Reihengeschäfte

Bei Reihengeschäften (A verkauft an B, B verkauft an C, Ware geht direkt von A zu C) muss genau geprüft werden, wer welche Leistung erbringt und wo der Leistungsort liegt.

Reverse Charge mit Clever Invoice automatisieren

Mit Clever Invoice erstellst du Reverse-Charge-Rechnungen ohne Fehler und Aufwand:

Automatische Erkennung

  1. Kunde anlegen mit EU-Adresse und USt-IdNr.
  2. Land wird erkannt - das System identifiziert EU-Länder automatisch
  3. Rechnung erstellen - Reverse Charge wird automatisch aktiviert
  4. Hinweis wird eingefügt - der korrekte Vermerk erscheint in der passenden Sprache

USt-IdNr.-Validierung

  • Automatische Prüfung der USt-IdNr. beim Kundenanlegen
  • Warnung bei ungültigen Nummern bevor du eine Rechnung erstellst
  • Dokumentation der Prüfung für deine Unterlagen

Meldehilfe

  • Übersicht über EU-Umsätze für die Zusammenfassende Meldung
  • Export-Funktion für die Daten der ZM
  • Erinnerungen an Meldefristen

Tipp: Sage einfach per Chat: "Rechnung an Example SARL in Paris über 5.000 Euro für Beratung" - Clever Invoice erkennt automatisch, dass es sich um eine EU-Firma handelt und erstellt die Rechnung mit korrektem Reverse-Charge-Hinweis.

Checkliste: Reverse Charge richtig anwenden

✅ Ist mein Kunde ein Unternehmen (B2B)?

✅ Sitzt mein Kunde in einem anderen EU-Land?

✅ Habe ich die USt-IdNr. des Kunden geprüft und dokumentiert?

✅ Erbinge ich eine sonstige Leistung (keine Warenlieferung)?

✅ Habe ich den Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung?

✅ Ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt?

✅ Sind beide USt-IdNr. auf der Rechnung angegeben?

✅ Habe ich die Zusammenfassende Meldung im Kalender?

✅ Ist der Umsatz in der Voranmeldung richtig erfasst?

Fazit: Reverse Charge meistern

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein wichtiges Instrument für grenzüberschreitende Geschäfte in der EU. Wenn du die Grundregeln verstehst, ist es einfacher als sein Ruf:

Die wichtigsten Punkte:

  • Bei B2B-Dienstleistungen an EU-Unternehmen gilt Reverse Charge
  • Du stellst Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus
  • Beide USt-IdNr. müssen auf der Rechnung stehen
  • Der Hinweis auf die Steuerschuldumkehr ist Pflicht
  • Die Zusammenfassende Meldung nicht vergessen
  • USt-IdNr. immer prüfen und dokumentieren

Mit der richtigen Software passieren die meisten Schritte automatisch. Du gibst den Kunden ein, erstellst die Rechnung - und alles andere (Reverse-Charge-Erkennung, Hinweis, USt-IdNr.-Prüfung) läuft im Hintergrund.

Jetzt starten: Mit Clever Invoice erstellst du rechtssichere Rechnungen für EU-Kunden in Sekunden - mit automatischer Reverse-Charge-Erkennung und USt-IdNr.-Validierung. Teste es kostenlos!

Häufige Fragen

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Reverse Charge gilt in drei Hauptfällen: 1) Bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) an Unternehmen in anderen EU-Ländern (B2B), 2) Bei bestimmten Inlandsleistungen wie Bauleistungen an andere Bauunternehmer oder Gebäudereinigung an Reinigungsunternehmen (§ 13b UStG), 3) Wenn du als deutsches Unternehmen Leistungen von ausländischen Unternehmen beziehst.

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Eine Reverse-Charge-Rechnung benötigt neben den üblichen Pflichtangaben: 1) Die USt-IdNr. beider Parteien (deine und die des Kunden), 2) Keinen Umsatzsteuerausweis (nur Nettobetrag), 3) Einen eindeutigen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr, z.B. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG" oder "Reverse Charge - VAT liability rests with the recipient".

Was passiert, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer ausweise?

Wenn du fälschlicherweise Umsatzsteuer auf einer Reverse-Charge-Rechnung ausweist, schuldest du diese nach § 14c UStG dem Finanzamt - obwohl du sie eigentlich nicht hättest ausweisen dürfen. Dein Kunde kann diese Steuer zudem nicht als Vorsteuer abziehen. Du solltest die Rechnung umgehend korrigieren und eine berichtigte Rechnung ausstellen.

Muss ich die USt-IdNr. meines Kunden prüfen?

Ja, die Prüfung ist Pflicht und sollte vor jeder ersten Rechnungsstellung erfolgen. Du kannst die USt-IdNr. kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüfen. Empfehlenswert ist die qualifizierte Prüfung, bei der auch Name und Adresse verifiziert werden. Dokumentiere jede Prüfung für mögliche Betriebsprüfungen.

Was ist die Zusammenfassende Meldung (ZM)?

Die Zusammenfassende Meldung ist eine Pflichtmeldung ans Bundeszentralamt für Steuern, in der du alle Reverse-Charge-Umsätze an EU-Unternehmen meldest. Je nach Umsatzvolumen ist sie monatlich oder quartalsweise abzugeben (Frist: 25. des Folgemonats). Du meldest die USt-IdNr. jedes Kunden und die Summe der Nettoumsätze.

Gilt Reverse Charge auch bei Leistungen an Privatpersonen?

Nein, Reverse Charge gilt nur bei B2B-Geschäften (Business to Business). Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) gelten andere Regeln - je nach Leistungsart muss geprüft werden, wo der Leistungsort liegt und welche Steuer anzuwenden ist. Für bestimmte digitale Dienstleistungen an EU-Privatkunden gibt es das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop).

Wie ist es bei Leistungen an die Schweiz oder Großbritannien?

Die Schweiz war nie EU-Mitglied, und Großbritannien ist seit dem Brexit kein EU-Land mehr. Für diese Drittländer gilt das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG nicht. Hier kommen andere Regeln zur Anwendung - die Leistungen sind in der Regel in Deutschland nicht steuerbar, aber es müssen die Vorschriften des jeweiligen Landes beachtet werden. Eine Beratung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert.

Was ist der Unterschied zwischen Reverse Charge und innergemeinschaftlicher Lieferung?

Reverse Charge betrifft Dienstleistungen (sonstige Leistungen), bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft Warenlieferungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern - diese sind für den Lieferanten steuerfrei, der Empfänger versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb. Beide Verfahren erfordern gültige USt-IdNr. und eine Zusammenfassende Meldung.

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